Rechtshilfetipps   

 

Einleitung

Was versteckt sich hinter polizeilichem juristischem Sprachgebrauch – und gegen welche polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Maßnahmen kann ich mich wie wehren?

 

Im Folgenden möchten wir einen Überblick über relevante Begrifflichkeiten und verschiedene polizeiliche Maßnahmen geben, die sich am Spieltag (und später) gegen Dich richten können.

 

Hierbei erklären wir, was die Polizei aufgrund welcher Rechtsgrundlage darf, welche Rechte Du hast und auf was Du achten musst.

 

Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass unsere „Tipps“ eine konkrete individuelle anwaltliche Beratung auf den konkreten Einzelfall gerichtet nicht ersetzen können.

 

 

Begrifflichkeiten

Die Begrifflichkeiten erklären wir mit den einzelnen Maßnahmen, auf die wir Euch nachfolgend hinweisen.

 

Ihr werdet es in der Regel mit folgenden Gesetzen zu tun haben.

 

StGB - Strafgesetzbuch; beschreibt Straftaten und welche Strafen drohen können  

(Geld- oder Freiheitsstrafen)

 

StPO - Strafprozessordnung = Verfahrensrecht in Strafsachen

 

JGG - Jugendgerichtsgesetz = Rechtsordnung nur für Jugendliche und Heranwachsende;   

enthält die Regelungen, wie Jugendliche/ Heranwachsende zu bestrafen sind (anders als das Erwachsenenrecht).

 

JGH [...] Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und  fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen die am Strafprozess beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des jugendlichen/heranwachsenden Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. Die JGH bekommt die Anklage vom Gericht und lädt dann den Beschuldigten und die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch.

 

Ob Ihr einer solchen Einladung zur JGH folgt, was dort zur Person zu sagen ist (oder nicht) kann nur im Einzelfall entschieden werden. Die JGH soll eigentlich nicht zur Sache fragen. Oft wird dort aber nach der Sache gefragt. Manchmal kann es sinnvoll sein, bei der JGH die eigene Sicht der Dinge darzustellen – aber, wie schon gesagt: der Umgang ist im Einzelfall zu entscheiden, nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt/ einer Rechtsanwältin.

 

VwGO taucht als Gesetz im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen auf. Die VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) ist das Prozessrecht in „Verwaltungs“sachen. Zu den Maßnahmen, die gerichtlich durch das Verwaltungsgericht überprüft werden können, gehört u.a. die Prüfung von polizeilichen Maßnahmen, von denen Ihr regelmäßig betroffen seid: die Rechtmäßigkeit von sog. Kesseln, die Rechtsmäßigkeit von Platzverweisen, Ingewahrsamsnahmen, die präventiv-polizeiliche erkennungsdienstliche Behandlung. Die ganze Art und Weise von polizeilichen Maßnahmen bei Polizeieinsätzen kann gerichtlich überprüft werden durch Verwaltungsgerichte.

 

PAG sog. Polizeiaufgabengesetze, die in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich heißen, und die die Rechtsgrundlage der sog. „polizei-präventiven“ (vorbeugenden) Maßnahmen sind.

 

 

Körperliche Durchsuchung

Unter der Durchsuchung von Personen ist die Suche nach Gegenständen am Körper oder in den Kleidern zu verstehen.

 

Die Polizei darf  Dich sowohl zur Verhinderung zukünftiger als auch der Verfolgung begangener Straftaten durchsuchen.   

 

Eine Durchsuchung ist auch bei einer unverdächtigen Person zur Auffindung von Beweismitteln zulässig. Ermächtigungsgrundlage enthalten die Polizeigesetze der Bundesländer und die Strafprozessordnung.

 

Durchsuchungen können gemein sein, weil häufig bis in den Intimbereich durchsucht wird. Insbesondere  bei der Aufnahme in den Polizeigewahrsam, auch wenn vorher schon die Polizei Dich/Deinen Körper genauestens „inspiziert“ hat.

 

Besonders gravierende Fälle sind den Fan-Beauftragten zu melden, eventuell in der Presse zu thematisieren, oder durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. im Wege eines Gerichtsverfahren  überprüfen zu lassen (dabei würde z.B. auch geklärt, auf Grund welcher (vermeintlichen) Erkenntnisse die Polizei Dich durchsucht hat. Oder ob alles nur reine Willkür war und gegen Deine Person überhaupt keine Erkenntnisse vorlagen, die eine Durchsuchung rechtfertigen).

 

In allen Fällen empfehlen wir aber, vor irgendwelchen Maßnahmen anwaltlichen Rat einzuholen. Auch um das Kostenrisiko von Anfechtungsmaßnahmen abzuklären und um sinnlose Kosten zu vermeiden.

 

 

Hausdurchsuchung

Bei Verdacht einer Straftat kann auch Deine Wohnung durchsucht werden. Die Polizei muss sich dabei aber auf die von Dir genutzten Räumlichkeiten (Autos, Lagerräume etc.) beschränken, ggf. dürfen noch sog. Gemeinschaftsräume durchsucht werden. Nicht aber Räume, die explizit Dritten gehören (Eltern; Geschwister; WG-Mitgliedern etc.).

 

Die Durchsuchung der Wohnung muss durch einen richterlichen Beschluss angeordnet werden.Wenn die Polizei ohne richterlichen Beschluss im Wege der „Gefahr im Verzuge“ handelt, muss sich in der Akte eine Begründung finden, warum der Richter umgangen wurde.

 

Ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin dürfen bei Hausdurchsuchungen dabei sein. Du darfst auch telefonieren, u.a. deinen Rechtsanwalt/deine Rechtsanwältin, Eltern etc. anrufen.

 

Wenn die Polizei erscheint, um zu durchsuchen, gibt es kaum eine Möglichkeit, dies in der konkreten Situation zu verhindern. Die Rechtmäßigkeit jeder Durchsuchungs- maßnahme kann noch nachträglich durch Gerichte und Obergerichte überprüft werden.Wenn der Gegenstand, nach dem ausweislich des gerichtlichen Beschlusses gesucht werden durfte, gefunden oder herausgegeben wurde, dann ist die Durchsuchung sofort zu beenden, weil der Durchsuchungszweck „erfüllt“ ist.

 

 

Platzverweis

Die Polizei kann Dich (geht auch mündlich) zur Gefahrenabwehr vorübergehend von einem Ort verweisen oder Dir vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

 

Eine derartige Verfügung erfordert eine Prognoseentscheidung, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass Du in dem bestimmten örtlichen Bereich eine Störung  der öffentlichen Sicherheit verursachst, oder eine Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat verüben wirst. Bloße Vermutungen reichen hierbei allerdings nicht aus, es muss etwas „Handfesteres“ gegen Dich vorliegen.  

 

Vor Ort kann man versuchen zu erfragen, worauf sich die „Prognose“ stützt und versuchen zu verhandeln, dass man weggewiesen wird.

 

Das Verbot kann gegen Dich alleine, aber auch gegenüber einer Menschenmenge ausgesprochen werden (z.B. durch eine Lautsprecherdurchsage).

 

Platzverweis kann auch noch nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam ausgesprochen werden.

 

Platzverweise können (auch im Nachhinein) rechtlich überprüft werden. Vor Ort ist kein Rechtsschutz möglich, da der Platzverweis sofort zu vollziehen ist.

 

Auch hier gilt: Erst anwaltlichen Rat einholen, bevor ein Platzverweis nachträglich angefochten wird. Es können bereits bei der Polizeibehörde Verwaltungskosten entstehen.

 

 

(Unterbindungs-)Gewahrsam = polizeiliche Ingewahrsamsnahme

Der Unterbindungsgewahrsam ist eine polizeiliche Zwangsmaßnahme für den Fall, dass für die Polizei "Tatsachen" die Annahme rechtfertigen, dass Du Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen könntest (noch nicht begangen hast). Du kannst festgenommen und Deiner Freiheit bis zum Ende der vermeintlichen Gefährdung (z. B. eines Fußballspiels) beraubt werden. Allerdings muss diese polizeiliche Maßnahme unverzüglich durch einen Richter/eine Richterin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Eine nicht oder nicht rechtzeitige richterliche Vorführung oder Entlassung aus dem Gewahrsam kann zu einem Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung führen.(Unterbindungs-) Ingewahrsamnahme wird auch angewandt, um  „Platzverbot/ Platzverweis/ Platzverweisung“ durchzusetzen.

 

 

"Sicherheitsleistungen bei Bagatelldelikten"

meint, dass  - soweit vorhanden - Dir Geld aus der Tasche genommen werden kann, um deine spätere Teilnahme am Strafverfahren sicherzustellen, oder aber um das Geld für die Staatskasse einnehmen zu können für den Fall, dass du einen rechts- kräftigen Strafbefehl nicht zahlst, oder nicht an der Hauptverhandlung teilnimmst, bzw. das Strafverfahren wird gegen Einbehaltung genau dieses Geldbetrages eingestellt.  

 

Beschleunigtes Verfahren = "Schneller“ Prozess -  gegen "Randalierer"  

Das Schnellverfahren ist in der Strafprozessordnung (§ 317 ff StPO) geregelt. Es ist ein beschleunigtes Verfahren, kombiniert mit der Verhaftung, um eine zeitnahe Hauptverhandlung sicherzustellen. D.h. es muss innerhalb einer Woche (nach der Tat) über die erhobenen Vorwürfe vor Gericht verhandelt werden, ansonsten muss der Haftbefehl aufgehoben werden.  

 

Droht die Durchführung des beschleunigten Verfahrens, musst Du Dich auf jeden Fall anwaltlichen Beistands bedienen. Bei Inhaftierung hast Du einen gesetzlichen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts/ einer Rechtsanwältin. Wenn Du keine Telefonnummer von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin weißt, dann müssen Dir die Polizei oder der Haftrichter die Nummer von dem örtlichen "Rechtsanwalts/ Rechtsanwältinnen-Notdienst in Strafsachen" geben. In der Regel sind das Anwälte der örtlichen Anwaltsvereine, die im Strafrecht spezialisiert sind.

 

 

Gewahrsamsnahme zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung

Die Gewahrsamsnahme zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung ist unzulässig, wenn Du Dich bereits am Festnahmeort ordnungsgemäß ausweisen konntest. In einem solchen Fall hast Du sogar das Bundesverfassungsgericht auf Deiner Seite (Beschluss des BVerfG vom 08.03.2011 BvR 47/05).

 

 

Erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung)  

Eine ED-Behandlung ist ein schwerwiegender Eingriff in Deine persönlichen Rechte.

 

Mittlerweile ist es allerdings fast die Regel, dass im Anschluss an eine Festnahme oder im Zusammenhang mit Vorladungen zur Vernehmung bei der Polizei eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt.

 

Es gibt zwei verschiedene Rechtsbereiche, in denen es um eine ED-Behandlung gehen kann.

 

Zum einen im Polizeirecht, zum anderen im Strafrecht.  

Im Polizeirecht geht es um die Prognose, ob zukünftig von Dir Arges zu erwarten ist.  

Im Strafrecht geht um die Ermittlungen zu einer konkreten Straftat.

 

In der Praxis wird die Polizei häufig versuchen, die ED-Behandlung durchzusetzen, ohne Dir eine Interventionsmöglichkeit zu geben. Wenn sich die Polizei rechtsstaatlich verhält, musst Du, bevor die Maßnahme erfolgt, „rechtliches Gehör“ gewährt bekommen. D.h. Du musst eine schriftliche Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bekommen, aus der Du ersehen kannst, ob die Vorladung zur ED-Behandlung im Zusammenhang mit der Aufklärung einer Straftat steht, oder ob es um den Verdacht der Begehung zukünftiger Straftaten (polizei-präventive ED-Behandlung) geht.

 

Wenn es um eine polizeirechtliche ED-Behandlung geht, musst Du mit der Vorladung auch eine Rechtsmittelbelehrung erhalten. Rechtsmittel heißt, dass Du darauf hingewiesen werden musst, dass Du gegen die Polizeiverfügung (= Verwaltungsakt) Rechtsmittel einlegen kannst. In einigen Bundesländern  kann die Anordnung (noch) durch einen verwaltungsrechtlichen Widerspruch angefochten werden. In anderen Bundesländern ist die Anfechtung nur durch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Beide Male hat das Rechtsmittel „aufschiebende Wirkung“. Diese Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen, auch wenn in der Vorladung nicht daraufhin gewiesen wird.    

 

Eine Vorladung zur ED-Behandlung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren kann durch einen Antrag "auf gerichtliche Entscheidung" gem. § 98 II StPO durch das Amtsgericht angefochten werden.In beiden Fällen der ED-Behandlung solltest Du Dir Rechtsrat einholen. Zum einen wegen der vielfältigen weitreichenden Konsequenzen einer ED-Behandlung, zum anderen um unnütze Verfahrenskosten zu vermeiden, wenn an der Rechtmäßigkeit der ED-Behandlung nicht zu rütteln ist.

 

Bei der ED-Behandlung geht es um die Gewinnung von personenbezogenen Informationen, die, einmal in die polizeilichen Informationssysteme integriert, im Zweifel dort nicht mehr zu löschen sind. D.h. bei der ED-Behandlung musst Du darauf achten, über die eigentliche Maßnahme hinaus (Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Anfertigen von Bilder zur digitalen Verarbeitung) keine weiteren Informationen an die Polizei weiterzugegeben. Die Polizei erfragt sehr viele personenbezogene Informationen (zu deiner eigenen Person, zu Geschwistern, Eltern, auch zu familiären wirtschaftlichen Verhältnisse, Sprachkenntnisse, sonstige persönliche Merkmale wie Tattoos, Piercings, Narben etc).  

Es muss im Rahmen der ED-Behandlung keine einzige Frage beantwortet werden!  

Es besteht auch keine Mitwirkungspflicht – nur eine Duldungspflicht.

Wenn Du Dich gegen die  ED-Behandlung aktiv wehrst, wird die Maßnahme zwangsweise durchgesetzt und es droht  die Gefahr eines Verfahrens wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gegen dich.  

 

 

DNA-Probe (Spucke)

Die Entnahme von Körperzellen und die sich daran anschließende molekular- genetische Untersuchung stehen unter dem absoluten Richtervorbehalt. D.h. ohne unanfechtbaren ausführlich begründeten richterlichen Beschluss darf keine Spucke und keine sonstige Körperflüssigkeit sichergestellt werden.

 

Also: lasst Euch keine Wattestäbchen in den Mund stecken und stimmt der Maßnahme auf gar keinen Fall zu; falls doch, müsst Ihr zu einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin gehen und beratschlagen, was noch zu retten ist (Auswertung und Speicherung verhindern).

 

 

BAK und die Promillefeststellung

Blut darf nur abgenommen werden, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt.  

Mit Ausnahme: es kann Sinn machen, zu pusten / Blut abzugeben und zwar wegen der Feststellungen einer Minderung der Schuldfähigkeit. Die Ausnahme gilt nicht, wenn man angetrunken, bekifft oder mit Kokain im Blut hinter dem Lenkrad angetroffen wird.

 

Achtung: wenn bei Einlieferung ins Krankenhaus wg. einer Verletzung Blut abgenommen wird, den anordnenden Polizeibeamten fragen, wofür das Blut abgenommen wird und ob es einen richterlichen Beschluss gibt. Manche Maßnahme erledigt sich von Amtswegen, wenn Du nachfragst und nicht alles mit Dir machen lässt.  

 

 

Verhalten bei Verletzungen und erlittenem Sachschaden

Wenn Du im Verlaufe der Festnahme verletzt wurdest, bestehe darauf, einem Arzt/Ärztin  vorgeführt zu werden, der die Verletzungen aktenkundig macht und Dir eine Bescheinigung mit seinen Feststellungen ausstellt. Aber achte auf folgendes: bestehe darauf, dass das Arztgespräch ohne Anwesenheit von Polizeibeamten erfolgt erkläre ausdrücklich, dass Du keine Schweigepflichtentbindung für Dritte erteilst (insbesondere nicht gegenüber der Polizei); achte darauf, dass von der Polizei keine Bilder gemacht werden (weil häufiger die Tattoos und  seltener die Verletzungen interessieren)

 

Wenn Du ins Krankenhaus gehst,  gar von der Polizei hingebracht wirst , musst Du leider immer damit rechnen, dass Ärzte und Ärztinnen der Polizei auf Nachfragen Auskünfte über Dich/Deine Verletzungen geben, obwohl Schweigepflicht besteht.   

 

Auch das sonstige Krankenhauspersonal hält sich häufig nicht an die Schweigepflicht, sondern glaubt, wenn die Polizei was will, verpflichtet zu sein zu antworten.  

 

Auskunftserteilung ohne Deine Zustimmung ist aber eine Straftat und ein standes-rechtliches Vergehen; Ärzte können Probleme bekommen, wenn sie Deine Rechte missachten. Vorsichtshalber aber trotzdem ausdrücklich erklären:  

„Ich entbinde Sie nicht von der ärztlichen Schweigepflicht“.

 

Die Polizei kann aus der Art der Verletzungen Rückschlüsse auf Tatgeschehen und auch Tatbeteiligung ziehen; deshalb auch unter Verteidigungsgesichtspunkten auf der ärztlichen Schweigepflicht bestehen.

 

Wende Dich nach der Entlassung an einen Arzt/eine Ärztin Deines Vertrauens und schildere (umfassend), wie es zu der Verletzung gekommen ist. Wenn möglich, lass dort Bilder von den Verletzungen anfertigen. Je nach Art und Intensität der Verletzung ist es sinnvoll, die „Entwicklung“ von Verletzungen auch zu fotografieren.

 

 

Beschädigungen bzw. Verlust privater Gegenstände  

Verlust und Beschädigungen privater Gegenstände musst Du ähnlich wie Verletzungen aktenkundig machen lassen.

 

Die Polizei kann im Rahmen Deiner Festnahme/ Gewahrsamsnahme alle Sachen, die Du bei Dir getragen hast, an sich nehmen, auswerten und ggf. als Beweismittel behalten. Ein beliebtes Aufklärungsmittel ist z.B. die Auswertung des Mobiltelefons (SMS und Telefonspeicher).  

Gerne wird überprüft, wer sich im Zusammenhang mit Ereignissen rund um ein Fußballspiel worüber ausgetauscht hat. Der eigene Handyspeicher kann ein verwertbares Beweismittel gegen jeden selbst werden.

 

Für alles, was die Polizei einbehält, musst Du aber eine Bescheinigung bekommen, dass die Polizei die Gegenstände sichergestellt hat.

 

Grundregeln bei Festnahme als Beschuldigter im Zusammenhang mit einer Straftat:

Ruhe bewahren.  

Vernünftig und besonnen verhalten.  

Nicht provozieren lassen – auch wenn es schwer fällt.  

Keine Aussage. 

 

Als Beschuldigte/r in einem Strafverfahren hast Du das Recht, die Aussage zu verweigern (§ 136 StPO). Es besteht ausdrücklich keine Verpflichtung zur Selbstbelastung. Zu schweigen ist auch deshalb richtig, weil die Situation nach der Festnahme aufgeregt ist und selten zu überblicken ist, um was es geht. Und – eine Aussage kann jederzeit noch gemacht werden (die Möglichkeit geht Dir nicht verloren). Manchmal kann es auch klüger sein, sich bis zur Gerichtsverhandlung in Schweigen zu hüllen. Aus der Wahrnehmung dieses Rechts darf nichts Nachteiliges gegen Dich abgeleitet werden. Widersprüchliche Angaben von Dir können hingegen zu Deinem Nachteil verwertet werden, ebenso Lügenstories.

 

Die Polizei muss Dich belehren, dass Du das Recht hast, einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zu konsultieren, um Dich vor einer Vernehmung zu beraten, ob Du Angaben machst oder nicht. Wenn Du persönlich keinen Rechtsanwalt/keine Rechtsanwältin kennst, dann wende Dich an den örtlichen "Rechtsanwalts-Notdienst in Strafsachen". Die Polizei muss dir diese Möglichkeit „vermitteln“.  

 

Hüte Dich vor "informellen" Gesprächen mit Polizeibediensteten. "Informelle" Gespräche sind Gespräche, die anlässlich der Festnahme, des Abtransports nach einer Festnahme, dem Warten auf den Polizeifotografen oder auf die ED-Behandlung oder auf dem Flur einer Polizeidienststelle  stattfinden (unabhängig von der formellen Vernehmung und ohne Belehrung). Alles was "informell" gesprochen wird, kann im Prozess verwertet werden; im Zweifelsfall auch gegen Dich.

 

Im Rahmen der nach Festnahme folgenden Befragung wirst Du zu Deinen Personalien befragt. Du musst dort und auch bei Gericht ( nur ) die folgenden Angaben machen:

- Name, Vorname und ggf. Geburtsname  

- (Melde-)Adresse;  

- die allgemeine Berufsbezeichnung (Arbeiter, Angestellter, Student etc.) reicht aus.

- Geburtsdatum  und -ort  

- Familienstand (ledig, verheiratet etc.)

- Staatsangehörigkeit  

 

Bis auf den Familienstand und die Berufsbezeichnung handelt es sich bei diesen Daten um die Angaben aus dem Personalausweis/dem Reisepass.  

Den Ausweis solltest Du dabei haben, u.a. weil dies die Entlassung nach einer Festnahme beschleunigt. Wenn Du ohne gültigen Ausweis angetroffen wirst, droht in aller Regel die erkennungsdienstliche Behandlung, oder die Polizei fährt Dich nach Hause, um sich dort die Papiere anzusehen - und vielleicht auch gleich die Wohnung.  

 

Wenn Du keine Angaben zur Person machst, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies verzögert die Freilassung auf jeden Fall. Die Polizei hat allerdings keinen Anspruch auf weitere Informationen, z.B. mit wem Du zusammenwohnst oder wer der Vermieter ist. Die Polizei hat keinen Anspruch auf weitere Informationen, z.B. wo konkret Du arbeitest, wie viel Du verdienst. Die Polizei hat keinen Anspruch auf weitere Informationen, z.B. ob Du Geschwister hast, was Deine Eltern beruflich machen bzw. wie weitere Familienmitglieder heißen, ob die Ehefrau/der Ehemann arbeiten, etc.

 

Nach der Entlassung solltest Du Dich mit der Fan-Betreuung in Verbindung setzen, um Deine Freilassung und ggf. die Behandlung bei der Polizei dort festhalten zu lassen. Gedächtnisprotokoll erstellen. Unterschreiben musst Du bei der Polizei nichts. Weder die Bestätigung, dass Du einen Nachweis über sichergestellte Gegenstände erhalten hast, noch das Protokoll über die Befragung zur Person und Sache, auch nicht das Protokoll der erkennungsdienstlichen Behandlung - nichts.  

 

Bitte denk daran, auch in Sammeltransporten mit anderen Festgenommenen keine Äußerungen zu den gegen Dich erhobenen Vorwürfen. Du weißt nicht, wer mithört, wer welche Informationen weitergibt.  

 

Im Fall von sprachlichen Schwierigkeiten besteht ein Anspruch auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers muss auf Kosten der Staatskasse erfolgen.

 

Die Polizei hat kein Recht, Deine Mobilfunknummer oder sonstige Telefonnummern zu erfragen. Also: Schweigen!

 

 

Vorladung als Beschuldigter

Du bist nicht verpflichtet, den Vernehmungstermin wahrzunehmen. Wenn eine Vorladung erfolgt ist, solltest Du aber schleunigst einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin mit Deiner Verteidigung beauftragen; zumindest solltest Du Dich beraten lassen, was zu tun ist.

 

 

Vorladung als Zeuge

Noch müssen Zeugen zu polizeilichen Vorladungen nicht hingehen. Deshalb kannst Du guten Gewissens wegbleiben. Manchmal erledigt sich die Sache. Manchmal nicht. Folgt eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft, musst Du hingehen, mit Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin, auch um zu verhindern, dass Du Dich durch unbedachte Äußerungen oder durch Antworten auf missverstandene Fragen selbst verdächtig machst. Wenn Du tatsächlich mit einer Straftat im Zusammenhang stehen solltest, dann darfst Du auf bestimmte Fragen schweigen. Die Entscheidung „reden müssen/schweigen dürfen“ ist tatsächlich und rechtlich schwierig. Da brauchst Du in aller Regel anwaltlichen Beistand.

 

 

Meldeauflagen

In den letzten Jahren haben Meldeauflagen gegenüber sog. „Problemfans“ zugenommen. Erlässt die Polizei gegenüber einem Fußballfan eine Meldeauflage, so verpflichtet sie diesen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten persönlich in einem bestimmten Polizeirevier zu melden.  

 

Hierdurch soll der Verpflichtete vom Spielbesuch abgehalten werden. Meldeauflagen können von der Polizei nicht nach „Lust und Laune“ verhängt werden. Die Polizei ist vielmehr an Recht und Gesetz gebunden. Unter welchen Voraussetzungen Meldeauflagen ausgesprochen werden dürfen, richtet sich nach allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften, insbesondere der sog. polizeilichen „Generalklausel“.  

 

Eine Meldeauflage darf demnach nur dann ausgesprochen werden, wenn konkrete Tatsachen den Schluss zulassen, dass von einem bestimmten Fußballfan anlässlich eines bestimmten Fußballspiels mit Störungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere Straftaten zu rechnen ist. Hierfür reicht die pauschale Behauptung, der Betroffene sei ein „Problemfan“ oder ein „Gewalttäter Sport“ in der Regel nicht aus. Er muss vielmehr bereits in der jüngeren Vergangenheit durch konkrete einschlägige Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen aufgefallen sein.  

 

Meldeauflagen müssen von Betroffenen nicht klaglos hingenommen werden. Gegen bevorstehende Meldepflichten kann gegebenenfalls einstweiliger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gesucht werden. Selbst wenn sich die Meldepflicht durch Zeitablauf „erledigt“ hat, ist noch verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz denkbar. Es kann dann unter Umständen auf Feststellung geklagt werden, dass die Meldeauflage rechtswidrig war. Hierdurch wäre der betroffene Fan zum einen rehabilitiert. Zum anderen kann er hierdurch erreichen, in Zukunft „in Ruhe gelassen“ zu werden.  

 

Aber: wegen der Kosten vor einer Entscheidung für das gerichtliche Verfahren: anwaltliche Beratung.

 

 

Ausreiseverbote

Um Straftaten von Fußballfans im Ausland zu verhindern, kann die Polizei Ausreiseverbote erlassen. Unter welchen Voraussetzungen ein Ausreiseverbot verhängt werden kann, ist in §§ 7, 8 des Passgesetzes (PassG) geregelt. Ein Ausreiseverbot kann gegenüber einem Fußballfan erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“.

 

Nach ständiger Rechtsprechung gefährden Ausschreitungen deutscher Hooligans im Ausland zwar das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland in erheblichem Maße, so dass Ausreiseverbote gegen Fußballfans grundsätzlich denkbar sind. Bei welchem Fußballspiel und gegen welchen Fußballfan ein Ausreiseverbot ausgesprochen werden darf, ist jedoch stets eine Einzelfallfrage.  

D.h., die Polizei darf einem Fußballfan nicht – wie in der Praxis leider weit verbreitet – die Ausreise zu einem Fußball mit dem pauschalen Vorwurf verbieten, er sei „Problemfan“ oder stehe in der „Datei Gewalttäter Sport“. Ein Ausreiseverbot ist vielmehr nur gegenüber demjenigen Fan möglich, bei dem konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er bei eben diesem Spiel, zu welchem ihm die Ausreise verboten werden soll, Straftaten begehen wird.  

 

Fußballfans müssen Ausreiseverbote nicht klaglos hinnehmen. Auch gegen Ausreiseverbote sind vielmehr Rechtsmittel möglich. Gegen ein Ausreiseverbot kann beispielsweise beim zuständigen Verwaltungsgericht vorgegangen werden. Wenn das Spiel noch bevorsteht, kann beim Verwaltungsgericht einstweiliger Rechtsschutz begehrt werden, mit dem Ziel, das Spiel noch besuchen zu dürfen. Sogar wenn das Spiel schon stattgefunden hat, kann noch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeigeführt werden. Das Verwaltungsgericht kann auf entsprechenden Antrag eines Fans die Rechtmäßigkeit des Ausreiseverbots auch nachträglich noch überprüfen. Durch eine entsprechende gerichtliche Feststellung wäre der betroffene Fan zu einem rehabilitiert. Zum anderen hätte er die nötige Sicherheit zukünftig von der Polizei „in Ruhe gelassen“ zu werden.  

 

 

Gefährderansprache

In den letzten Jahren sind sog. Gefährderanschreiben und –ansprachen „in Mode“ gekommen. Gefährderanschreiben sind Schreiben, mit welchen die Polizei Fußballfans „empfiehlt“, ein bestimmtes Spiel nicht zu besuchen oder sich beim Besuch des Spiels rechtmäßig zu verhalten, weil andernfalls Sanktionen drohen würden.  

 

Bei Gefährderansprachen erfolgen diese „Empfehlungen“ nicht schriftlich, sondern mündlich, mitunter auch durch Hausbesuche oder Besuche am Arbeitsplatz. Unter welchen Voraussetzungen Gefährderanschreiben und –ansprachen möglich sind, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die Polizei muss sich jedoch auch insoweit an Recht u­nd Gesetz halten. Demnach sind Gefährderanschreiben und –ansprachen nur auf Basis einer Rechtsgrundlage – z.B. der polizeilichen Generalklausel – möglich.  

 

Solche Anschreiben oder Ansprachen setzen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus. Sie dürfen nur gegenüber demjenigen erlassen werden, bei dem konkrete Tatsachen (nicht pauschale Behauptungen) die Annahme rechtfertigen, dass er bei einem bestimmten Spiel die öffentliche Sicherheit stören, insbesondere Straftaten begehen wird.  

 

Gegen Gefährderansprachen und -anschreiben ist Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht möglich. Der Betroffene kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Verwaltungsgericht gegebenenfalls prüfen lassen. Stellt das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit fest, ist er zum einen rehabilitiert. Zum anderen kann der Betroffene auf diese Weise sicherstellen, von der Polizei zukünftig „in Ruhe gelassen“ zu werden.  

 

 

Datei Gewalttäter Sport

Die Datei Gewalttäter Sport ist eine sog. Verbunddatei. Verbunddateien werden vom Bundeskriminalamt als Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen Bund und Ländern geführt. Hier können zum einen Daten von den Ländern selbst eingegeben werden. Zum anderen werden die dortigen Daten für alle Verbundteilnehmer zum Abruf  bereitgehalten.  

 

Die Zahl der Personen, die in der Datei Gewalttäter Sport gespeichert sind, wächst stetig.

Allein bis August 2010 waren hier rund 13.000 Personen als angebliche Problemfans erfasst.  

 

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt zwar die Auffassung, die Datei Gewalttäter Sport sei an sich rechtmäßig, seitdem im Juni 2010 die (bis dahin fehlende!) Rechtsverordnung des Bundesministeriums in Kraft getreten ist. Bis heute ist nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Fananwälte allerdings unklar, welche Polizeibehörde wen unter welchen Voraussetzungen eigentlich speichern darf. Dies geht auch aus der – mit „heißer Nadel gestrickten“ – Verordnung des Bundesministeriums nicht hinreichend deutlich hervor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt eine staatliche Datenspeicherung allerdings einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, der nur auf Basis einer „normklaren Ermächtigung“ möglich ist.  

 

Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Speicherung von Daten in der Datei Gewalttäter Sport einer Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts standhalten würde.  

 

 

Anwaltskosten – bei Erstberatung

Anwaltliche Beratung ist fast immer eine sinnvolle präventive Maßnahme, die viel Geld sparen kann.  

 

Eine qualifizierte anwaltliche Beratung kann individuelle Fehlentscheidungen verhindern und damit auf das Ergebnis eines Ermittlungs-/Straf – oder Zivilverfahrens positiv ( auch schadensmindernd ) einwirken.

 

In den Bundesländern, die Beratungshilfe haben, können Rechtssuchende  mit einem geringen Einkommen beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe stellen. Es muss das Nicht- oder nur geringe Einkommen nachgewiesen werden und es muss ein rechtliches Problem vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr festgenommen worden seid, im Gewahrsam wart und die Rechtmäßigkeit geprüft werden muss, wenn es eine Durchsuchung gab oder gar eine Hausdurchsuchung. Ihr bekommt dann vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein, dann kostet Euch der Rechtsanwalt für die Erstberatung nur noch 10,00EUR.

 

 

Unterstützerfonds

Es macht Sinn, in Euren jeweiligen Zusammenhängen Rechtshilfefonds zu gründen, die im Bedarfsfall einzelne Betroffene finanziell unterstützen, oder mit denen anwaltliche Beratung finanziert werden kann. Wie zu Geld kommen? Indem Ihr in Euren Gruppen regelmäßig Geld einsammelt. Z.B. durch Feste oder durch monatliche Beträge (z.B. 5,00EUR). In der Masse addiert sich das, ohne dass für den einzelnen der jeweilige Beitrag unaufbringbar wäre.

 

Wichtig ist, dass Ihr vorher bindende Vergabekriterien festlegt. D.h. in einem Statut festhaltet, wer für welchen Bedarfsfall (anwaltliche Beratung, Schadensersatz- ansprüche) und wieviel Geld bekommt (alles oder anteilig).


(Stand: 30.01.2012)