Verwaltungsgericht: Späh-Drohnen gegen Fußballfans rechtswidrig

Das Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat in seinem Beschluss vom 20.10.2020 (Az: 1 K 7613/18) einen – in Baden-Württemberg fußballalltäglichen – Drohneneinsatz, hier gegen Zuschauer von Eintracht Frankfurt, in seiner Gesamtheit als rechtswidrigen Eingriff in Grundrechte gebrandmarkt:
a) was die Überwachung des Fanmarsches betrifft,
b) was das Anfertigen von Aufnahmen betrifft,
c) was die Übertragung der Bilder der Drohne auf Monitor betrifft.

In den nunmehr vorliegenden schriftlichen Gründen statuiert das Gericht, dass ein Einsatz von Drohnen rechtsstaatlich überhaupt nur erlaubt ist, wenn die Polizei für die Betroffenen erkennbar auf einen Drohneneinsatz hinweist.

D.h. sowohl der Drohnen-„Beamte“, das Drohnen-„Fahrzeug“ und vor allem die Drohnen müssen ausreichend erkennbar gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnungspflicht ist z.B. mit einer am Torso der Drohne erkennbaren Aufschrift „Polizei“, die nicht mehr lesbar ist, sobald die Drohne in der Luft ist, nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen schiebt mit der Entscheidung, so die Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin Waltraut Verleih, Frankfurt/Main,
„´verdeckten´ polizeilichen ´Luftangriffen´ auf Grundrechte, wie hier u.a. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, einen Riegel vor.“

Das Gericht folgt auch der Rechtsauffassung der Klägerin, dass fraglich ist, ob § 21 PolGBW überhaupt eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Drohnen bietet.
Zu dieser Frage hat das Gericht die Berufung zugelassen.

„Der Weg zu der Entscheidung war ´steinig´“, so Verleih, „im Grunde fast bis zuletzt hat das beklagte Land gegenüber dem Gericht versucht, seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nur am äußersten Rand zu folgen. So hat das beklagte Land erst über 2 Jahre nach dem fraglichen Einsatz offengelegt, dass am 18.08.2018 nicht nur eine, sondern zwei Drohnen im Einsatz waren“.

Die Pressemitteilung zum Herunterladen finden Sie PM AG Fananwälte 280121.